Rechtsprechung
BSG, 12.06.2007 - B 7a AL 64/07 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 03.05.2006 - S 13 (3) AL 306/04
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - L 12 AL 70/06
- BSG, 12.06.2007 - B 7a AL 64/07 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung …
Auszug aus BSG, 12.06.2007 - B 7a AL 64/07 B
Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass die Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (…BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).6 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine Rechtsfrage formuliert hat, die sich ernsthaft stellt, oder ob er nicht vielmehr lediglich dem LSG vorwirft, in der Sache falsch entschieden zu haben; auf letzteres könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
- BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R
Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines …
Auszug aus BSG, 12.06.2007 - B 7a AL 64/07 B
Das LSG beziehe die Bösgläubigkeit entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R) nicht auf den nicht mitgeteilten Bezug der Betriebsrente, sondern vielmehr auf die grundsätzliche Haltung, sich nicht selbst mit den maßgeblichen Fragen zu befassen, sondern deren Beantwortung einem beauftragten Rentenberater zu überlassen. - BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75
Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast - …
Auszug aus BSG, 12.06.2007 - B 7a AL 64/07 B
Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass die Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17;… SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).